Nachlassgericht darf Nachlasspfleger kein Kreditinstitut vorschreiben
Bei welchem Kreditinstitut ein Nachlasspfleger Geld für die unbekannten Erben anlegt, liegt in seinem eigenen Auswahlermessen. Das Nachlassgericht darf keine bestimmte Bank hierfür vorschreiben.
Der Nachlasspfleger bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen bei welchem Kreditinstitut er das Geld der unbekannten Erben einzahlen möchte.
OLG Köln, Beschluss v. 24.03.2014 – 2 Wx 28/14