Polizist wegen Steuerhinterziehung aus Dienst entlassen
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass ein Polizist wegen Steuerhinterziehung von 108.000 € aus dem Dienst zu entlassen ist.
Nach einer anonymen Anzeige hatte die Steuerfahndung festgestellt, dass der Dienstgruppenleiter in seiner Einkommensteuererklärung falsche Angaben zu seinen dienstlichen Einsatzorten, Einkünften als Hausverwalter und Vermietungseinkünften gemacht hatte. Das Strafgericht hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Das Strafmaß bleibe damit zwar unter der gesetzlich genannten Strafgrenze von einem Jahr Freiheitsstrafe, es dokumentiere sich darin aber trotzdem nach Ansicht des Senats eine ganz erhebliche Schwere der Dienstpflichtverletzung. Eine Steuerhinterziehung von 108.000 € lege zudem schon für sich genommen nahe, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Bei Beamten falle erschwerend ins Gewicht, wenn durch kriminelles Verhalten der staatliche Steueranspruch gemindert werde, da der Beamte gerade durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Ebenfalls belastend sei, dass Sachverhalte vom Betroffenen aktiv vorgetäuscht worden waren. Dies weise gegenüber dem bloßen Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen einen deutlich höheren Unrechtsgehalt auf. Negativ falle zudem die langjährige Missachtung von Strafgesetzen ins Gewicht, da es gerade Aufgabe eines Polizisten sei, Straftaten zu verhindern. Entlastende Gesichtspunkte – hier die erfolgte Kooperation mit der Finanzverwaltung, die geständige Einlassung des nicht vorbelasteten Betroffenen in Straf- und Disziplinarverfahren und die Begleichung der Steuerschuld – halfen dem Polizisten nicht mehr.
OVG NRW, 18.09.2019, – 3d A 86/18 –