Prüfungsmaßstab für einen erneuten Antrag auf gemeinsames Sorgerecht

Hält eine nach altem Recht getroffene Entscheidung über die Ablehnung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der im neuen § 1626a Abs. 2 BGB normierte negativen Kindeswohlprüfung stand, kommt eine Abänderung dieser Entscheidung gem. 1696 Abs. 1S. 1 BGB nur bei triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen in Betracht.

Gemäß § 1626a BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge dann anzuordnen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht. Dies wurde in § 1626a BGB neu normiert.
Wurde bereits eine Entscheidung nach der alten Rechtslage getroffen, die eine positive Kindeswohlprüfung vorausgesetzt hat, und werden in dieser Gründe angeführt, warum die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, so genügt diese Ablehnung um der aktuellen Rechtslage und den Voraussetzungen des § 1626 a BGB zu entsprechen.
Die Entscheidung nach der alten Rechtslage ist daher so zu behandeln wie eine Entscheidung auf Grundlage der Neufassung des § 1626 a BGB, so dass eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen möglich ist, wie es bei einer Entscheidung der Fall ist, die auf § 1626 a BGB n.F. der Fall wäre.

OLG Frankfurt a. M.. Beschluss v. 28.02.2014 – 6 UF 326/13