Recht zur Umgangsregelung bei Sorgerechtsentzug
Die elterliche Sorge und das Recht zur Regelung des Umgangs mit dem Kind sind jeweils eigenständige Rechte. Das Umgangsrecht wird durch die Entziehung der elterlichen Sorge nicht beeinträchtigt.
Das Gericht kann zur Abwendung einer Gefahr für das Kind in die grundrechtlich geschützten Rechte der Eltern aus Art. 6 GG eingreifen. Hierbei sind auch das Umgangsrecht und das Recht zur elterlichen Sorge erfasst. Zu beachten ist jedoch, dass das Eingreifen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt hierbei klar, dass das Sorgerecht und das Umgangsrecht zwei selbstständig nebeneinander stehende Rechte sind.
Wird somit gerichtlich das Recht zur elterlichen Sorge entzogen, ist hiervon das Umgangsrecht nicht erfasst.
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13.02.2014 – 18 UF 58/13