Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom 18.09.2018 klar, dass ein beisitzender Richter von der Ausübung seines Amtes im Strafverfahren ausgeschlossen ist, wenn zu einem in seiner früheren Funktion als Staatsanwalt bearbeiteten Verfahrenskomplex ein enger und bedeutsamer Sachzusammenhang besteht.
BGH, Beschluss vom 18.09.2018, 1 StR 454/18