Schutzschirmverfahren

Die antragstellende Schuldnerin ist für öffentliche Auftraggeber tätig. Nachdem sie seit Jahren lediglich Zinsleistungen an die verschiedenen Kreditgeber erbracht hatte, forderte ein Kreditgeber auch Tilgungsleistungen. Die Schuldnerin wandte sich daraufhin an das Insolvenzgericht zur Abklärung der Frage, eines Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO.

Nachdem die Verhandlungen mit der Bank gescheitert waren, stellte die Schuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Diesem lag die Sanierungsbescheinigung gemäß § 270 b InsO und ein Gläubigerverzeichnis bei, aus welchem sich ergab, dass es eines vorläufigen Gläubigerausschusses nicht bedürfe. Noch am Tag der Antragstellung ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an und gab der Schuldnerin auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen. Ausserdem bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Sachwalter und erließ Sicherungsmaßnahmen nach §§ 270 b II 3, 21 II Nr. 3 InsO. Eine öffentliche Bekanntmachung unterblieb.

Der vorläufige Sachwalter informierte mit Zwischenbericht darüber, dass eine Einigung in greifbare Nähe gerückt sei, auf eine Insolvenzgeldvorfinanzierung wurde verzichtet. Gleichzeitig teilte er mit, dass die Schuldnerin wegen Fälligstellung sämtlicher Forderungen der Bank zahlungsunfähig geworden sei, wobei er jedoch mit Blick auf die fortgeschrittenen Verhandlungen das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes verneinte. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 06.11.2012 eine Vereinbarung mit den Hauptkreditgebern vor und erklärte, „die angeordneten Sicherungsmaßnahmen könnten aufgehoben werden.“ Diese Erklärung sei als Erledigungserklärung zu qualifizieren und die Erledigung des Eröffnungsantrages sei daher festzustellen. Eine solche Erledigungserklärung komme im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nur in Betracht, wenn wie im streitigen Zivilverfahren zwei Parteien vorhanden seien, ausnahmsweise sei eine Erledigungserklärung aber auch im Eigenantragsverfahren möglich, wenn dadurch die bei einer Antragsrücknahme eintretende Kostentragungspflicht des Antragstellers nicht umgangen werde. Von einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 23 InsO sehe das Insolvenzgericht ab, auch eine Pflicht zur Veröffentlichung bestehe nicht. Lediglich eine Veröffentlichung nach pflichtgemäßen Ermessen komme in Betracht. Dagegen komme ein Absehen von der Veröffentlichung in den Fällen in Betracht, in denen das Geschäftsmodell nur eingeschränkt insolvenzfähig sei. Dies sei dann gegeben, wenn die Einleitung des Insolvenzverfahrens zu einem Vertrauensverlust bei den Kunden und Auftraggebern führt und somit die Forführungsmöglichkeit beeinträchtigt ist. Dies sei klassischerweise bei von Aufträgen der öffentlichen Hand abhängigen Schuldnern der Fall. Von einer öffentlichen Bekanntmachung könne insbesondere dann abgesehen werden, wenn nur drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO vorliege und damit keine Antragspflicht bestünde. (Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 12.11.2012)