Schutzwürdigkeit des wegen einer Sexualstraftat falsch Verdächtigten
Gemäß § 395 Abs. 3 StPO kann bei jeder Straftat der Verletzte die Zulassung der Nebenklage erreichen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Zu prüfen ist dabei immer die prozessuale Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten. Anhaltspunkte für die notwendige besondere Schutzbedürftigkeit können u. a. schwere physische oder psychische Folgen der Tat darstellen. Besondere Gründe können aber auch darin liegen, dass das Opfer Schuldzuweisungen durch den Beschuldigten abzuwehren hat. Rein wirtschaftliche Interessen sind nicht ausreichend.
Der Tatvorwurf der Vergewaltigung ist geeignet, den Beschuldigten auch bei für ihn günstigem Verfahrensausgang zu stigmatisieren. Der Nebenkläger sah sich dieser über mehrere Monate ausgesetzt, da das Verfahren aufgrund einer Erkrankung des Sachbearbeiters bei der Polizei mit Verzögerung vorgelegt wurde.
AG Bad Mergentheim, Beschluss vom 05.09.2017 – 3 Cs 11 Js 9430/17 –