Strafbarkeit der Eltern wegen fahrlässiger Tötung des eigenen Kindes

Das Landgericht Hannover hat die Eltern eines an Diabetes erkrankten Kindes, welches an den Folge einer massiven Überzuckerung verstorben ist, wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Das Landgericht führt hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass bei einem an Diabetes erkrankten Kind die sorgeberechtigten Eltern verpflichtet seien, sich über die Gefahren einer Unter- oder Überzuckerung zu informieren. Sie müssten auch in der Lage sein, die entsprechenden Symptome zu erkennen und so durch entsprechende Insulingabe einen Insulinmangel zu verhindern bzw. bei einer massiven Überzuckerung diese zu erkennen und sofort ärztliche Hilfe zu holen. Diesen Pflichten könnten die Eltern jedoch nur nachkommen, wenn das Kind mehrmals jährlich einem kinderdiabetologischen Facharzt oder in einer kinderdiabetologischen Fachklinik vorgestellt würde. Dort müsse der Langzeitblutzuckerwert bestimmt werden und die Eltern müssten sich im Rahmen der ärztlichen Betreuung oder anderweitig über die Anforderungen an die Betreuung des diabeteserkrankten Kindes hinreichend informieren. Erkennen die Eltern aufgrund ihres unzureichenden Wissens eine massive Überzuckerung (Ketoazidose) nicht und unterlassen es daher, sofort ärztliche Hilfe herbeizurufen, so machen sie sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn das Kind an der Überzuckerung verstirbt. Das Landgericht Hannover hatte die Eltern vorliegend jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

LG Hannover, Urteil vom 11.02.2015