Täuschungen bei Kreditvergaben
Der objektive Tatbestand des § 263 StGB setzt eine Täuschung über Tatsachen voraus, die auf Opferseite ei ne kausale, irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, welche ihrerseits zu einem kausalen Vermögensschaden führt. Eine darüber hinausgehende, einschränkende Auslegung dieser Merkmale – etwa nach den Grundsätzen der objektiven Zurechnung -, wonach nur solche Täuschungshandlungen, die sich unmittelbar im Schaden niedergeschlagen haben, als betrugsrelevant anzusehen wären, ist regelmäßig nicht geboten.
BGH, Urteil vom 15.03.2018 – 4 StR 425/17 –