Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung dieser auf einen Elternteil ist nur gerechtfertigt, wenn allein durch die Übertragung der Alleinsorge eine Abhilfe in Hinblick auf das Kindeswohl zu erwarten ist. Dies gilt selbst bei extremer Zerstrittenheit der Eltern.

Nachdem die Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erbittert streiten und der einbezogene Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die Mutter die weitaus besseren Erziehungskompetenzen hat, überträgt das Amtsgericht ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Das Oberlandesgericht stellt hierzu fest, dass ein erbitterter Streit zwischen den Ehegatten nicht ausreichend ist um einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Eine solche Übertragung ist nur dann möglich, wenn das Verhältnis der Ehegatten untereinander zu einer ungünstigen Entwicklung des Kindes führt. Ist dies nicht zu erwarten oder ist eine Besserung des Kindeswohls auch bei Übertragung des alleinigen Sorgenrechts auf einen Elternteil nicht zu erwarten, verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht.

OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.02.2014 – 13 UF 175/13