Umgangsvergleich
Verstößt ein Elternteil gegen eine im Vergleichswege zustande gekommene Einigung zum Umgang, welche das Familiengerichtlich gebilligt und ein Ordnungsgeld angedroht worden hat, so sind Vollstreckungsmaßnahmen dagegen nur wirksam, wenn sowohl der Billigungsbeschluss des Gerichtes als auch der in Bezug genommene Vergleich zugestellt wurde.
Dabei ist eine Zustellung lediglich in Parteibetrieb nicht ausreichend. Erforderlich ist eine solche in Amtsbetrieb.
Titel, Klausel, Zustellung – was so einfach klingt, kann bei der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleiches erheblich Probleme bereiten. Hieran sind die Verfasser des Familienverfahrensgesetz nicht ganz schuldlos. Denn zahlreiche Unklarheiten und Gesetzestexte führen zu Irritationen und Enttäuschungen in der familienrechtlichen Umgangspraxis.
Die unklaren Regelungen mit dazu gehörigen streitigen Fachmeinungen können zu Pannen und Frustrationen der umgangsbegehrenden Eltern führen. Denn durch schlichte Zustellungsfehler zerschlagen sich Hoffnungen des umgangsbegehrenden Elternteils über den ohnehin mühsamen Vollstreckungsweg endlich geregelten Kontakt zu seinem Kind zu erhalten.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.08.2018-11 WF 104/18