Vermögensschaden bei Überweisungsbetrug

Bei einem Überweisungsbetrug erleiden sowohl der Inhaber des belasteten Kontos als auch das Kreditinstitut, bei dem das belastete Konto des vermeintlich Anweisenden geführt wird, einen Vermögensschaden im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB.

Der Überweisungsbetrug ist beendet, wenn den Täter den erstrebten Vermögensvorteil tatsächlich erlangt. Dies ist bei Überweisungen innerhalb desselben Kreditinstituts noch nicht der Fall, wenn es den Zahlungsvorgang selbst rückgängig machen kann.

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 – 3 StR 266/17 –