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Verrat von Geschäftsgeheimnissen

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23.02.2012 entschieden, dass eine Wegnahme im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG dann nicht vorliegt, wenn der Täter bereits Alleingewahrsam an der Verkörperung hat.

Ein Sichern im Sinne dieser Vorschrift erfordere, dass eine schon vorhandene Kenntnis genauer oder bleiben verfestigt werde. Es reiche nicht aus, dass ein Mitarbeiter beim Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine Kopie eines Dokuments mit Betriebsgeheimnissen des bisherigen Dienstherrn mitnimmt, die er im Rahmen des Dienstverhältnisses befugt angefertigt oder erhalten hat.

Ebenso wenig stellt ein solcher Vorgang eine Wegnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c UWG dar. Eine Wegnahme gemäß dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn der Täter bereits Alleingewahrsam an der Verkörperung hat.

Ein unbefugtes Verschaffen im Sinne der Vorschrift kommt jedoch dann in Betracht, wenn der ausgeschiedene Mitarbeiter den mitgenommenen Unterlagen ein Betriebsgeheimnis entnimmt.

BGH, Urteil vom 23.02.2012