Verwirkung von Unterhalt wegen Missbrauchsvorwürfen
Erhebt ein Ehegatte mehrfach über Jahre hinweg den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, kann er seinen Unterhaltsanspruch vollständig nach § 1579 Nr. 3 BGB verwirken.
Vorliegend erhob die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann wiederholt den Vorwurf, dass dieser die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht habe. Ein daraufhin angefertigtes Gutachten konnte keine Anhaltspunkte für einen solchen Vorwurf belegen. Gegen die Ehefrau wurde ein Strafverfahren eingeleitet und sie wurde zur Unterlassung derartiger Vorwürfe aufgefordert. In der Folgezeit wiederholte sie jedoch wiederum die gemachten Vorwürfe. Nachdem sie nun den rückständigen Unterhalt von ihrem inzwischen geschiedenen Mann forderte, stellt das Gericht fest, dass sie ihren Anspruch hierauf verwirkt hat.
Unberechtigte Missbrauchsvorwürfe wiegen derart schwer, dass es rein objektiv dem Ehemann nicht zumutbar ist seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Durch die Äußerung der Missbrauchsvorwürfe wurde der Ehemann in die Gefahr der Existenzzerstörung gebracht, da die Äußerungen geeignet waren ihn familiär, sozial und beruflich zu isolieren.
OLG Hamm, Beschluss v. 03.12.2013 – II-2 UF 105/13