Vorsätzliche Benachteiligung bei Rechtsgeschäft unter Angehörigen

Besteht zwischen den Parteien eines Rechtsgeschäftes ein Näheverhältnis, liegt ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners insbesondere dann nahe, wenn er dem Begünstigten seinen letzten werthaltigen Vermögensgegenstand überträgt.

Der Kläger erwirkte gegen den Schuldner ein Versäumnisurteil wegen einer Forderung von ca. 28.000 Euro, gegen das sich der Schuldner zur Wehr setzt. Noch bevor über das Schicksal des Versäumnisurteils entschieden wurde, veräußerte der Schuldner an seine Mutter, der Beklagten, ein Grundstück und ließ sich hierbei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Eine gleichwertige Gegenleistung wurde nicht vereinbart. Nachdem das Versäumnisurteil aufgehoben wurde, wurde in einem nachfolgenden Restitutionsverfahren der Prozess dahingehend entschieden, dass der Kläger gegen den Schuldner einen Anspruch auf Zahlung von ca. 16.000 Euro hat. Der Kläger beantragte daraufhin die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte in das Wohnungseigentum, welches zuvor im Eigentum des Schuldners stand.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass der Gläubiger erfolgreich auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte klagen kann, da es sich bei der Grundstücksübertragung von dem Schuldner auf die Beklagte um eine vorsätzliche Benachteiligung handelt im Sinne des § 3 I AnfG. Der Schuldner hat das Grundstück auf die Beklagte übertragen um die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Grundstück zu verhindern. Insbesondere sprechen die gewichtigen Indizien, die sich aus den Umständen der Grundstücksübertragung ergeben, dafür, dass der Schuldner vorsätzlich bezüglich der Gläubigerbenachteiligung handelte. Insbesondere, dass der Schuldner sein letztes werthaltiges Vermögen auf die Beklagte zu einem Zeitpunkt als ihm die Zahlungsunfähigkeit drohte übertragen hat und er über kein pfändbares Einkommen verfügte, spricht dafür, dass die Übertragung das Ziel verfolgte dem Gläubiger die Zugriffsmöglichkeit zu entziehen. Zudem bestand ein Näheverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten und für die Grundstücksübertragung wurde keine adäquate Gegenleistung aufgebracht auf die der Gläubiger als Ersatz zugreifen könnte. Auch der Vertragsinhalt, dass dem Schuldner ein lebenslanges, unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde, verdeutlicht, dass der Schuldner nicht auf den Vorteil der Immobilie verzichten wollte, sondern primärer Zweck der Übertragung die Vermögensverschiebung war. Die Rechtshandlung der Grundstücksübertragung ist somit anfechtbar, gemäß § 3 I AnfG.

BGH, Beschluss v. 10.07.2014 – IX ZR 50/12