Wohnungszuweisung

Bei getrennt lebenden Ehepartnern ist es dem im gemeinsamen Haus verbleibenden Partner nicht zumutbar, dass der andere Ehepartner den sich im Haus befindlichen Büroraum weiter nutzt.

 

Im vorliegenden Fall war der Ehemann aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen und hatte mit seiner neuen Lebenspartnerin eine Wohnung bezogen. Die getrennt lebende Ehefrau verblieb mit den Kindern im gemeinsamen Haus der Eheleute, der getrennt lebende Ehemann nutzt dort weiter sein Arbeitszimmer. Die Ehefrau hätte somit ständig damit rechnen müssen, dass der Ehemann die Wohnung betritt, oder Einrichtungen wie zum Beispiel die Küche mitbenutzt. Dem Ehemann ist es zuzumuten, sich in seiner neu angemieteten Wohnung ein Büro einzurichten. Auch die Nutzung lediglich eines einzelnen Raums des gemeinsamen Haus als Büro kann eine unnötige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB darstellen. Der Antrag der Ehefrau auf alleinige Wohnungszuweisung wurde zunächst vom Amtsgericht zurückgewiesen, die Beschwerde hatte jedoch Erfolg.

 

Die Ehewohnung verliert ihrer Eigenschaft als solche nicht dadurch, dass der Ehemann dort nicht mehr übernachtet. Vielmehr bedarf es einer vollständigen, nicht nur durch die akute Trennungssituation begründeten Nutzungsaufgabe der Ehewohnung durch einen Ehegatten. Daran fehle es vorliegend. Weitere Voraussetzung für die Zuweisung der Ehewohnung ist, dass die gemeinsame Nutzung für einen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen würde. Hierbei reichen übliche Konfliktsituationen für die Annahme einer unbilligen Härte nicht aus. Es bedarf vielmehr eines rücksichtslosen Verhaltens eines Ehegatten, aufgrund dessen die Wohnsituation für den anderen Ehegatten nicht mehr auszuhalten ist. Dabei bedarf es nicht zwingend eindeutiger Kriterien wie Kindeswohlgefährdung oder Gewaltanwendung. Vorliegend ergibt die Abwägung, dass es nicht zumutbar ist, dass der Ehemann den Büroraum weiter nutzt.

 

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2015