Strafbare Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer
Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann Täter einer Insolvenzverschleppung sein.
In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass auch der faktische Geschäftsführer sich bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung strafbar macht. Dies hat sich auch nicht durch die Neuregelung des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung in § 15 a IV InsO im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Gesetzes des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen geändert (MoMiG). Nach § 15a I InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person, die zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzantrag zu stellen. Der faktische Geschäftsführer wird bei dieser Formulierung nicht ausgeschlossen. Vielmehr umschreibt sie zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen. Mitglied des Vertretungsorgans der GmbH ist deren Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichsteht. Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs spricht für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers. Durch die Neuregelung sollen die Vorschriften zur Insolvenzantragstellung lediglich aus verschiedenen Einzelgesetzen rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst werden. Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht zur Antragstellung war mit dem MoMiG nicht bezweckt, vielmehr sollten Schutzlücken vermieden werden.
BGH Beschluss vom 18.12.2014