Anforderungen an Anklageschrift

Im Beschluss vom 16.08.2018 führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Anklageschrift die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen habe, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar werde, welche bestimmte Tat gemeint sei; von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Angeschuldigten müsse sie sich unterscheiden lassen. Fehle es hieran, sei die Anklage unwirksam. 

Die Strafklage dürfe durch einen gerichtlichen Hinweis auch nicht in der Form umgestaltet werden, dass das angeklagte Geschehen durch ein anderes ersetzt werde. 

BGH, Beschluss vom 16.08.2018 – 4 StR 200/18 –