Bande bei Bestechlichkeit

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13.12.2012 festgestellt, dass eine Bande auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vorliegen kann.

Der vorliegende Fall sei mit einem Absatzdelikt vergleichbar, weil sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts gegenüberstünden.

Vorliegend sei der Angeklagte als Obersekretär im Justizvollzugsdienst tätig gewesen und habe unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften u.a. Mobiltelefone in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt. Er hatte sich dabei einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzenden Häftlingen die vom Angeklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für insgesamt 14 Taten mindestens 3.500 € und hatte eine Schlüsselposition innerhalb der Organisation inne.

Demnach sei es rechtlich nicht zu beanstanden, diesen als Mitglied einer Bande zu sehen. Er habe der Organisation nicht selbständig gegenüber gestanden, sondern sei in diese eingebunden gewesen, wenn auch in einer wichtigen Position. Alle Beteiligte hätten am gleichen Strang gezogen. Die Abrede habe auf einer gemeinsam getroffenen Unrechtsvereinbarung beruht. Eine Bande läge daher auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vor.