Betrugsrelevantes Vorstellungsbild bei Verfügungen zulasten eines Unternehmers
Eine Verurteilung wegen Betruges bei Verfügungen, die einem Unternehmen zugerechnet werden, setzt -sofern sich nicht eindeutig ergibt, dass alle als Verfügende in Betracht kommenden Personen dem täuschungsbedingten Irrtum erlegen waren – konkrete Feststellungen darüber voraus, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Verfügung vorgenommen hat sowie in welcher Stellung in oder zu der Gesellschaft sich diese Person befand und welcher Art ihre Einbindung in die Geschäfte war.
BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 StR 286/18 –