Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO bei gleichzeitiger Auflagenerfüllung durch den Beschuldigten ein Verfahrenshinderniss im Bezug auf die gesamte Tat im prozessualen Sinne, auch unter dem Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit, eintritt.
Der Beschuldigte führte bei seiner Einreise Barmittel in Höhe von 13.135,00 € und 3020 Zigaretten mit sich. Durch die Zollbehörde wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Dieses wurde vom Hauptzollamt gemäß § 153a StPO mit einer Geldauflage eingestellt. Diese Geldauflage wurde erfüllt. Durch das Hauptzollamt wurde sodann ein Bußgeldbescheid wegen der nicht deklarierten Barmittel erlassen. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht verhängte gleichwohl ein Bußgeld. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte zur Urteilsaufhebung und Einstellung des Verfahrens.
Der Senat führt insoweit aus, dass der Verurteilung des Beschuldigten das Verfahrenshinderniss des § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO entgegenstehe. Zwar bestimme „ 21 Abs. 2 OWiG, dass bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit eine Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit erfolgen könne, wenn keine Strafe verhängt wird, was an sich bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO der Fall ist. Jedoch wird diese Vorschrift aus dem OWiG durch die speziellere Bestimmung des § 153 a Abs. 1 S. 5 StPO verdrängt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 19,01.2015 – 3 Ss OWi 1500/14