Einziehungsentscheidung bei Teileinstellung
Mit Beschluss vom 01.08.2018 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Beträge, welche durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind, nicht der Einziehung gemäß § 73 StGB unterliegen.
BGH, Beschluss vom 01.08.2018 – 1 StR 326/18