Jugendstrafe wegen Schuldschwere
Der BGH hat mit Beschluss vom 06.05.2013 entschieden, dass die Anordnung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG nicht nur bei Kapitaldelikten in Betracht kommt und auch keine Erziehungsbedürftigkeit voraussetzt.
Dem Fall lag eine Verurteilung der Jugendkammer wegen Vergewaltigung zugrunde. Die Kammer begründete die Verhängung der Jugendstrafe auch mit der besonderen Schwere der Schuld. Dies wurde vom BGH bestätigt. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG sei nicht auf Kapitaldelikte beschränkt, sondern komme auch bei anderen gravierenden Straftaten, hierzu zählten auch die Sexualdelikte, in Betracht.
Dabei neigt der 1. Strafsenat außerdem zu der Auffassung, dass die Schwere der Schuld bereits für sich genommen die Verhängung von Jugendstrafe rechtfertigen kann. Es sei nicht erforderlich, dass gegenüber dem Jugendlichen oder Heranwachsenden zusätzlich ein Erziehungsbedürfnis bestände. Die in § 18 JGG vorausgesetzte Möglichkeit einer erzieherischen Einwirkung bei der Jugendstrafe beziehe sich allein auf die Bemessung der Dauer der Strafe, nicht aber auf die Auswahl dieser Sanktion. Gerade bei schweren Taten seien neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, namentlich der Gedanke des Schuldausgleichs, zu berücksichtigen.