Konkurrenzverhältnis beim uneigentlichen Organisationsdelikt

Sofern Tatbeiträge zu Aufbau und Aufrechterhaltung eines auf Straftaten gerichteten ausgerichteten Geschäftsbetriebes der Realisierung eines einheitlichen Tatplans dienten, ist von einem einheitlichen Tatbeitrag, der zu einer Handlung im Sinne des § 52  Abs. 1 StGB verknüpft werden kann, auszugehen, auch wenn durch die Tatbeiträge gleichzeitig Einzeldelikte gefördert wurden, die sich auf Vertragsabschlüsse zweier unterschiedlicher Gesellschaften unterstützend auswirken.

BGH, Beschluss vom 26.02.2019 – 2 StR 358/17