Mindestlohn

Bei des Verstoßes gegen den zu zahlenden Mindestlohn bei mehreren Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum hinweg bedarf es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid einer konkreten Darstellung der einzelnen Arbeitnehmer und der einzelnen Unterschreitungen (Angabe von Namen, gezahltem bzw. Zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen); all dies muss Teil des Bußgeldbescheides selbst sein – eine Aufnahme in eine dem Bußgeldbescheid beigefügte Anlage reicht nicht aus.
Danach liege ein Verfahrenshindernis vor, welches zu einer Verfahrenseinstellung führen muss, wenn die konkrete Darstellung lediglich als Anlage dem Bußgeldbescheid beigefügt ist. Der Bußgeldbescheid sei dann nicht ausreichend konkretisiert. Die Anlagen zum Bußgeldbescheid seien nicht Gegenstand des Bußgeldbescheides selbst.

AG Dortmund, Beschluss vom 18.02.2019 – 729 OWi-257 Js 149/19-34/19 –