Mordmerkmal Heimtücke

Im Beschluss vom 31.07.2018 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Mordmerkmal der Heimtücke auch dann zu bejahen sei, wenn eine vorangegangene tückische Handlung des Täters bis zur eigentlichen Tötungshandlung fortwirke. Eine solche tückische Handlung könne in einem überraschenden Eindringen in die Wohnung und des Sich-Bemächtigen des Opfers liegen, die diesem alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen nehme. Es würde, so der Bundesgerichtshof, zu einer ungerechtfertigten Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB führen, die rechtliche Würdigung, ob die Tatbegehung heimtückisch ist, auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken.

BGH, Beschluss vom 31.07,2018 – 5 StR 296/18 –