Steuerverkürzung als ersparte Aufwendungen
Im Hinblick auf die Struktur der Tabaksteuer als Vebrauch- bzw. Warensteuer ergibt sich ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil, der als „erlangtes Etwas“ eingezogen werden kann nur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabaksteuer bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt; offene Steuerschulden begründen hingegen nicht stets über die Rechtsfigur der ersparten Aufwendungen einen Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB.
BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – 1 StR 479/18-