Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung
Wird die Bußgeldbehörde durch das Zusammenwirken des Täters einer Ordnungswidrigkeit mit einer an der Tat unbeteiligten Person bewusst in die Irre geführt, indem sich die unbeteiligte Person zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen einer Beihilfe hierzu führen.
Der Angeklagte hat sich einer Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar gemacht, wobei durch die Verkehrsüberwachungsanlage ein Beweisfoto aufgenommen wurde. Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelte, wurde der Firma ein Zeugenfragebogen übersandt, welche den Angeklagten als regelmäßigen Fahrer das Fahrzeugs angab. Die Bußgeldbehörde hat dem Angeklagten am 26.11.2012 einen Anhörungsbogen übersandt. Spätestens am 30.11.2012 beschlossen der Angeklagte und sein Arbeitskollege die Bußgeldbehörde gezielt in die Irre zu führen. Der Arbeitskollege sollte sich als gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer bezeichnen, sodann sein Verfahren solange hinauszögern, bis gegenüber dem Angeklagten die Verfolgungsverjährung eingetreten war, sodann sollte der Arbeitskollege offenlegen, dass er den Verstoß nicht begangen hat, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne Verurteilung beendet werden musste.
OLG Stuttgart vom 23.07.2015