Strafzumessung bei Teilnahme an Insolvenzverschleppung und Bankrott

Die Strafe für den Gehilfen zum Bankrott oder zu einer Insolvenzverschleppung, der selbst nicht Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person oder deren Abwickler ist, ist regelmäßig gemäß § 27 Abs. 2 und § 38 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB doppelt zu mildern.

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – 1 StR 423/17 –