Taxikonzession nach Steuerhinterziehung

Ein Taxiunternehmer, der sich gegen den Widerruf seiner Konzession gewehrt hatte, ist vor dem Oberverwaltungsgericht NRW gescheitert. Zuvor war der Taxiunternehmer wegen Steuerhinterziehung zu 60 Tagessätzen verurteilt worden, wenn auch nur als Verwarnung unter dem Vorbehalt der Verurteilung.
Bei der Würdigung der Schwere eines Verstoßes kommt es nicht in erster Linie auf eine strafrechtliche Kategorienbildung an, und auch die Höhe des Strafmaßes ist nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr ist von einem speziellen personenbeförderunggsrechtlichen Begriff auszugehen. Demnach hängt die „Zuverlässigkeit“ hier nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Aufzeichnungstechniken ab. Maßgeblich für die Zuverlässigkeitsprognose ist vielmehr, ob der Betroffene willens und in der Lage ist, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben und die Fahrgäste und die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren zu bewahren, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 21.08.2019 – 13 A 1682/18 –