Umgang- Wechselmodell

Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass eine bestehende Kooperation- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells. Hinzukommen muss weiter etwa die Nähe der elterlichen Haushalte, die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen.

Letzteres wird besonders betont. Liegen die Wohnorte der Eltern nicht nah genug aneinander, müssten sich die betroffenen Kinder nicht nur im wöchentlichen Wechsel auf zwei elterliche Haushalte einstellen, sondern aufgrund der auseinander liegenden Wohnorte auf zwei völlig verschiedene Umgebungen, völlig unterschiedliche Betreuungsanstalten und Betreuungspersonen.

Ein Paritätisches Wechselmodel kommt nur dann in Betracht, wenn die Kinder die Tagesbetreuungsstätte bzw. die Schule von den beiden Wohnungen beider Eltern gut erreichen können (vgl. Salzgeber NZFam 2014, 921, 923).

Oberlandesgerichts Bremen Beschluss vom 20.08.2018 – 4 UF 57/18