Untreue durch den Einsatz wissenschaftlichen Personals zu eigenwirtschaftlichen Zwecken

Die Vermögensbetreuungspflicht gemäß § 266 StGB kann sich auch auf ein „tatsächliches Treueverhältnis stützen, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21.08.2018. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein bestimmtes Vermögen genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr muss der Täter ein tatsächliches Vertrauen des Treugebers in eine pflichtgemäße Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen genießen, also eine anvertraute faktische Machtstellung innehaben. Allein der Umstand, dass die aus einer einmaligen Tatbegehung begründeten Vermögensvorteile dem Täter sukzessiv zufließen, begründet noch keine Gewerbsmäßigkeit. 

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 – 3 StR 292/17 –