Abänderung einer notariellen Vereinbarung über Unterhalt
Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann eine notarielle Vereinbarung über Unterhalt gem. § 239 Abs. 1 FamFG nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgeändert werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelaltersgrenze nach Vertragsschluss überschritten ist und deshalb zu prüfen ist, ob wegen Zeitablaufs überobligatorische Einkünfte vorliegen. Die Eheleute schlossen einen notariellen Vertrag…