Berücksichtigung der Härteklausel beim Versorgungsausgleich
Der Verwirkungseinwand gem. § 242 BGB ist nicht maßgebend, wenn der Versorgungsausgleich gem. Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. durchgeführt wird. Die Norm enthält eine Härteklausel, die als eigenes Rechtsinstitut die Verwirkung ausschließt. Die Unbilligkeitsklausel gem. § 27 VersAusglG ist daneben zu prüfen. Vorliegend streiten die Ehegatten über den Versorgungsausgleich. Nachdem nach…