Annexzuständigkeit für den Kindesunterhalt nur beim Gericht der Kindschaftssache
Art. 3 Buchst.c u. d der EuUnthVO ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaates mit einem Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern eines minderjährigen Kindes befasst wird und ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung für dieses Kind befasst…