Diebstahl mit Waffen
Pfefferspray ist ein Tatmittel i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr, 1 StGB. Es handelt sich in jedem Fall um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Mit sich führen i. S. d. § 244 Abs. 1 Nr….