Auslandsbestellung im Internet ist Anstiftung zur Einfuhr
Nach den richterlichen Feststellungen hat der Angeklagte an verschiedenen Tagen Betäubungsmittel über das Internet in Shanghai bestellt. Die Betreiber der Internetseite waren nur ganz allgemein dazu bereit, Betäubungsmittel aus ihrem für jedermann abrufbaren Sortiment zu versenden und so in andere Länder einzuführen. Ihre Entschlüsse zu den Einfuhren nach Deutschland wurden erst durch die Angebote des…
