Ehegattenunterhalt
Das bewusste Verschweigen oder Ableugnen von eigenen Einkünften bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt kann zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruch nach §1579 NR: 3 BGB führen. Hier hatte die Trennungsunterhalt begehrende Ehefrau ihre Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 450 Euro verschwiegen und vom Ehemann einen somit höheren Trennungsunterhalt erstritten als sich dieser bei Anrechnung ihrer Tätigkeit…
